Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 128
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
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Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.