Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 126
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
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Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.