Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 124
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
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Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.