Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 121
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
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Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.