Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 119
Satz 1 In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Satz 2 Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Satz 3 Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.