Einordnung: X. Das Finanzwesen
Art 112
Satz 1 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Satz 2 Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Satz 3 Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.