Einordnung: X. Das Finanzwesen
Art 104b
- 1.zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
- 2.zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
- 3.zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
(2) Satz 1 Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Satz 2 Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Satz 3 Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Satz 4 Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Satz 5 Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Satz 6 Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Satz 7 Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.