Einordnung: IX. Die Rechtsprechung
Art 101
(1) Satz 1 Ausnahmegerichte sind unzulässig. Satz 2 Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
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Einordnung: IX. Die Rechtsprechung
(1) Satz 1 Ausnahmegerichte sind unzulässig. Satz 2 Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.