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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: IX. Die Rechtsprechung

Art 101

(1) Satz 1 Ausnahmegerichte sind unzulässig. Satz 2 Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Erstfassung/Ausfertigung
23.05.1949
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 22.03.2025 I Nr. 94
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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