Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Stand und Quelle
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.
- Erstfassung/Ausfertigung
- 15.03.1974
- Letzte Änderung
- Art. 2 G v. 29.03.2026 I Nr. 84
- Neufassung
- Bek. v. 17.05.2013 I 1274; 2021, 123
- Diese Fassung abgerufen am
- 19.10.2026
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
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Inhaltsübersicht
- Erster Teil Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Erster Abschnitt Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 4 Genehmigung
- § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 6 Genehmigungsvoraussetzungen
- § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 8 Teilgenehmigung
- § 8a Zulassung vorzeitigen Beginns
- § 9 Vorbescheid
- § 10 Genehmigungsverfahren
- § 10a Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001
- § 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
- § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
- § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
- § 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
- § 14a Vereinfachte Klageerhebung
- § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
- § 16c Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben
- § 17 Nachträgliche Anordnungen
- § 18 Erlöschen der Genehmigung
- § 19 Vereinfachtes Verfahren
- § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
- § 21 Widerruf der Genehmigung
- Zweiter Abschnitt Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 23a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
- § 23b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
- § 23c Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz
- § 24 Anordnungen im Einzelfall
- § 25 Untersagung
- § 25a Stilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
- Dritter Abschnitt Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 27 Emissionserklärung
- § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- § 29 Kontinuierliche Messungen
- § 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
- § 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
- § 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen
- § 31 Auskunftspflichten des Betreibers
- Vierter Abschnitt Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage
- § 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU
- § 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU
- § 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193
- § 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193
- § 31e (weggefallen)
- § 31f (weggefallen)
- § 31g (weggefallen)
- § 31h (weggefallen)
- § 31i (weggefallen)
- § 31j (weggefallen)
- § 31k (weggefallen)
- § 31l Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31k
- Erster Abschnitt Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Dritter Teil Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- Erster Abschnitt Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
- § 32 Beschaffenheit von Anlagen; Verordnungsermächtigung
- § 33 Bauartzulassung; Verordnungsermächtigung
- § 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Verordnungsermächtigung
- § 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen; Verordnungsermächtigung
- § 36 Ausfuhr
- § 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union; Verordnungsermächtigung
- Zweiter Abschnitt Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- § 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen
- § 37b Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen
- § 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten
- § 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen
- § 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
- § 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
- § 37g Bericht der Bundesregierung
- § 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung
- § 37i Eintragung in die Unionsdatenbank
- § 37j Flugkraftstoffanbieter
- § 37k Überwachung von Flugkraftstoffanbietern
- § 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht
- § 37m Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung
- § 37n Zahlungen und Konformitätsnachweise nach der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit des Umweltbundesamtes
- Erster Abschnitt Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
- Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
- § 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
- § 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
- § 40 Verkehrsbeschränkungen
- § 41 Straßen und Schienenwege
- § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
- § 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung
- Fünfter Teil Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
- Sechster Teil Lärmminderungsplanung
- Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften
- § 48 Verwaltungsvorschriften
- § 48a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte
- § 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
- § 49 Schutz bestimmter Gebiete
- § 50 Planung
- § 51 Anhörung beteiligter Kreise
- § 51a Kommission für Anlagensicherheit
- § 51b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
- § 52 Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten
- § 52a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
- § 52b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
- § 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
- § 54 Aufgaben
- § 55 Pflichten des Betreibers
- § 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
- § 57 Vortragsrecht
- § 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
- § 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten
- § 58b Aufgaben des Störfallbeauftragten
- § 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
- § 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
- § 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
- § 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
- § 61 Berichterstattung an die Europäische Kommission
- § 62 Ordnungswidrigkeiten
- § 62a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405
- § 63 Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung
- § 64 Datenübermittlung
- § 65 (weggefallen)
- Achter Teil Schlussvorschriften
- § 66 Fortgeltung von Vorschriften
- § 67 Übergangsvorschrift
- § 67a Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- §§ 68 bis 72 (Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften)
- § 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
- Anlage (zu § 3 Abs. 6)Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik