Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum
§ 985 Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
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Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.