Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen / Untertitel 6 Fund
§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
Satz 1 Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Satz 2 Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Satz 3 Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.