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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen / Untertitel 6 Fund

§ 973 Eigentumserwerb des Finders

(1) Satz 1 Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Satz 2 Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) Satz 1 Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Satz 2 Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Satz 3 Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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