Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen / Untertitel 6 Fund
§ 966 Verwahrungspflicht
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) Satz 1 Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Satz 2 Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Satz 3 Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.