Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 2 Sachen und Tiere
§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
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Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.