Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen / Untertitel 2 Ersitzung
§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Satz 1 Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. Satz 2 § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.