Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen / Untertitel 1 Übertragung
§ 929 Einigung und Übergabe
Satz 1 Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Satz 2 Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.