Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§ 925a Urkunde über Grundgeschäft
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.