Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 1 Inhalt des Eigentums
§ 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
Satz 1 Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Satz 2 Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Satz 3 Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Satz 4 Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.