Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
Satz 1 Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Satz 2 Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.