Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 1 Besitz
§ 872 Eigenbesitz
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
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Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 1 Besitz
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.