Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 25 Vorlegung von Sachen
§ 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
(1) Satz 1 Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Satz 2 Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Satz 1 Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Satz 2 Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.