Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 806 Umschreibung auf den Namen
Satz 1 Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Satz 2 Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.