Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
Satz 1 Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Satz 2 Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.