Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten
§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag
Satz 1 Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Satz 2 Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.