Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 1 Personen / Titel 2 Juristische Personen / Untertitel 1 Vereine / Kapitel 2 Eingetragene Vereine
§ 76 Eintragungen bei Liquidation
(1) Satz 1 Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Satz 2 Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
(2) Satz 1 Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Satz 2 Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Satz 3 Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Satz 4 Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.