Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 17 Gemeinschaft
§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Satz 1 Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Satz 2 Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.