Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 17 Gemeinschaft
§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Satz 1 Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Satz 2 Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.