Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 17 Gemeinschaft
§ 742 Gleiche Anteile
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
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Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 17 Gemeinschaft
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.