Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 16 Gesellschaft / Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft / Kapitel 5 Auflösung der Gesellschaft
§ 729 Auflösungsgründe
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
- 1.Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 3.Kündigung der Gesellschaft;
- 4.Auflösungsbeschluss.
(2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(3) Satz 1 Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2.durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.