Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 16 Gesellschaft / Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft / Kapitel 3 Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 721 Persönliche Haftung der Gesellschafter
Satz 1 Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Satz 2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.