Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 16 Gesellschaft / Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft / Kapitel 2 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 711 Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
(1) Satz 1 Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Satz 2 Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.
(2) Satz 1 Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. Satz 2 Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. Satz 3 Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.