Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 14 Verwahrung
§ 691 Hinterlegung bei Dritten
Satz 1 Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Satz 2 Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Satz 3 Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.