Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste / Untertitel 1 Auftrag
§ 664 Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
(1) Satz 1 Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Satz 2 Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Satz 3 Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.