Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 10 Maklervertrag / Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
(1) Satz 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Satz 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.