Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge / Untertitel 1 Werkvertrag / Kapitel 2 Bauvertrag
§ 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
(1) Satz 1 Begehrt der Besteller
- 1.eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder
- 2.eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,
(2) Satz 1 Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Satz 2 Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Satz 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.