Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge / Untertitel 1 Dienstvertrag
§ 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
Satz 1 Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Satz 2 Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Satz 3 Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden. Satz 4 Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.