Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge / Untertitel 1 Dienstvertrag
§ 614 Fälligkeit der Vergütung
Satz 1 Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Satz 2 Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.