Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge / Untertitel 1 Dienstvertrag
§ 613 Unübertragbarkeit
Satz 1 Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Satz 2 Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.