Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 6 Leihe
§ 599 Haftung des Verleihers
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
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Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 6 Leihe
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.