Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag / Untertitel 5 Landpachtvertrag
§ 590b Notwendige Verwendungen
Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.