Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag / Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum / Kapitel 2 Die Miete / Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe
§ 559d Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
Satz 1 Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wenn
- 1.mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach deren angekündigtem Beginn oder, wenn Angaben hierzu nicht erfolgt sind, nach Zugang der Ankündigung der baulichen Veränderung begonnen wird,
- 2.in der Ankündigung nach § 555c Absatz 1 ein Betrag für die zu erwartende Mieterhöhung angegeben wird, durch den die monatliche Miete mindestens verdoppelt würde,
- 3.die bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt wird, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen, oder
- 4.die Arbeiten nach Beginn der baulichen Veränderung mehr als zwölf Monate ruhen.