Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag / Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum / Kapitel 2 Die Miete / Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe
§ 557a Staffelmiete
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
(2) Satz 1 Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Satz 2 Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
(3) Satz 1 Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Satz 2 Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(4) Satz 1 Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Satz 2 Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Satz 3 Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.