Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag / Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum / Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- 1.zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
- 2.Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
- 3.künftige Höhe der Miete.