Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 1 Kauf, Tausch / Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers
§ 479a Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,
- 1.die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
- 2.die ein Verbraucher gekauft hat und
- 3.für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.