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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 1 Kauf, Tausch / Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers

§ 479a Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,
  1. 1.
    die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
  2. 2.
    die ein Verbraucher gekauft hat und
  3. 3.
    für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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