Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 1 Kauf, Tausch / Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs / Kapitel 3 Vorkauf
§ 473 Unübertragbarkeit
Satz 1 Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Satz 2 Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.