Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 1 Personen / Titel 2 Juristische Personen / Untertitel 1 Vereine / Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 46 Anfall an den Fiskus
Satz 1 Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Satz 2 Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.