Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 1 Kauf, Tausch / Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 446 Gefahr- und Lastenübergang
Satz 1 Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Satz 2 Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Satz 3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.