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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 1 Kauf, Tausch / Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 446 Gefahr- und Lastenübergang

Satz 1 Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Satz 2 Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Satz 3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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