Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 422 Wirkung der Erfüllung
(1) Satz 1 Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Satz 2 Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.