Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 6 Schuldübernahme
§ 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
(1) Satz 1 Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Satz 2 Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Satz 3 Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Satz 1 Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Satz 2 Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Satz 1 Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Satz 2 Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.