Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
§ 413 Übertragung anderer Rechte
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.